Welche Leistungen stehen Ihnen zu?

Hier finden Sie eine Übersicht der Leistungen, die Ihnen zustehen, sobald Sie einen Pflegegrad besitzen. 

Monatliches Pflegegeld

Pflegegeld erhält man, wenn man die häusliche Versorgung selber organisiert, ohne auf Pflegesachleistungen zurückzugreifen. Dann können zum Beispiel Familienangehörige, Freunde oder eine selbst beauftragte Kraft die Pflege übernehmen. In diesem Fall erhält der Pflegebedürftige das Pflegegeld direkt auf sein Konto, und zwar

  • Pflegegrad 2: 332€
  • Pflegegrad 3: 573€
  • Pflegegrad 4: 765€
  • Pflegegrad 5: 947€

Monatliche Sachleistung

Der Begriff "Pflegesachleistung" hat nichts mit "Sachen" zu tun. Von Pflegesachleistung spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Pflegedienst ab. Übernommen werden können Pflege, Hilfen im Haushalt und die so genannte häusliche Betreuung.
  • Pflegegrad 2: 761€
  • Pflegegrad 3: 1432€
  • Pflegegrad 4: 1778€
  • Pflegegrad 5: 2200€

Kombinationsleistung

Nimmt die pflegebedürftige Person die ihr zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält sie daneben ein anteiliges Pflegegeld. Mit dem Anteil aus dem Pflegegeld kann sie zum Beispiel einen Angehörigen für dessen Hilfe bezahlen.

Beispiel: Ein Pflegebedürftiger (mit Pflegegrad 3) hat Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.432 Euro. Tatsächlich verbraucht werden aber nur 70 Prozent, also eine Summe von 1.002,40 Euro. Deshalb können 30 Prozent vom Pflegegeld ausgezahlt werden. Bei einem Satz von 573 Euro in Pflegegrad 3 sind das in diesem Fall 171,90 Euro.

Verhinderungspflege

Die Pflegekasse übernimmt nachgewiesene Kosten der Verhinderungspflege (Ersatzpflege) für maximal 6 Wochen pro Jahr. Dies gilt auch für hauswirtschaftliche Leistungen, die ein Pflegedienst erbringen kann.

  • Bis zu 1612€/Jahr
  • Rückwirkende Beantragung möglich (bis zu 4 Jahren)
  • Mind. Pflegegrad 2 (ab Tag 1 der Verhinderungspflege)
  • Mind. 6 Monate Vorpflege durch private Pflegeperson
  • Zusätzlich bis zu 806€/Jahr durch die Kurzzeitpflege

Entlastungsleistungen

Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 haben bei ambulanter Pflege einen Anspruch auf Entlastungsleistungen, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich gibt es zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung.

  • Kann für Hauswirtschaft & Betreuung verwendet werden
  • Bis zu 40% der Pflegesachleistungen können Sie für Entlastungsleistungen umwandeln.
  • Nicht genutzte Beträge können Sie ansparen und später nutzen.

Behandlungspflege

Die Behandlungspflege ist ein Paket von Maßnahmen, die von einem Arzt angeordnet und von geschulten Pflegekräften, oft auch einem professionellen Pflegedienst, ausgeführt werden. Die Behandlungspflege soll mit ihren Leistungen pflegebedürftige Personen bei der Heilung oder Verbesserung der Krankheit unterstützen oder dabei helfen, eine Verschlimmerung der Erkrankung zu verhindern. Teilweise wird Behandlungspflege auch angeordnet, um einem Krankenhausaufenthalt vorzubeugen.

  • Muss von einem Arzt verordnet werden
  • Zuzahlungen sind Möglich - Max. 10€ pro Verordnung
  • Bei Schwangerschaft keine Zuzahlung
  • Grundpflege auch über Verordnung möglich
  • Verordnungen/Rezepte besorgen wird nicht bezahlt
  • Verordnungen/Rezepte besorgen wir für eine Servicepauschale

Pflege Hilfsmittel

Pflegebedürftige haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Pflegehilfsmittel.

Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie sollen die Pflege erleichtern und dazu beitragen, Beschwerden zu lindern oder der pflegebedürftigen Person eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Beispiele für Hilfsmittel: Rollatoren, Rollstühle, Prothesen, Hör- und Sehhilfen oder Kompressionsstrümpfe

  • Hilfsmittel können auch geliehen werden
  • Hilfsmittel sind Zuzahlungspflichtig - Befreiung ist möglich
  • 10% Zuzahlung - höchstens 25€ je Hilfsmittel
  • Pflegehilfsmittel erhält man nur in der ambulanten Versorgung

Verbrauchs Hilfsmittel

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die aufgrund des Materials oder aus hygienischen Gründen in der Regel nur einmal benutzt und nicht wiederverwendet werden können. Dazu zählen zum Beispiel Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen oder Einmal-Bettschutzeinlagen.

  • Bis zu 40€ im Monat werden von der Kasse erstattet
  • Einen formlosen Antrag können wir Ihnen zur Verfügung stellen
  • Keine Zuzahlung nötig

Wohnungsumbau

Die Pflegeversicherung fördert bauliche Veränderungen oder die entsprechende Ausstattung des Wohnumfelds von Pflegebedürftigen mit bis zu 4.000 Euro pro wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Ziel ist es, die häusliche Pflege zu erleichtern und die Selbständigkeit der Person zu fördern.

Beispiele sin z.B. Treppenlifts, Anbringung von Geländern, Badezimmer umbau und Vergrößerung von Türen

  • 4000€ pro Maßnahme und pro Person
  • Bei Zustandsverschlechterung erneut beantragbar
  • Bei mehreren Personen im Haushalt doppelt beantragbar
  • Antrag vor der Baumaßnahme stellen
  • Der Antrag dauert ca. 3-5 Wochen, je nach Kasse
  • Der Umbau kann auch privat erfolgen - Die Kosten werden erstattet

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Betreuungs- und Pflegeleistung für pflegebedürftige Menschen, die für eine begrenzte Zeit nicht zu Hause versorgt werden können. Sie wird von den Pflegekassen bereitgestellt, soll die Angehörigen entlasten (z. B. in Krisensituationen) und den Betroffenen die Möglichkeit geben, sich zu erholen und ihre Gesundheit wieder ins Gleichgewicht zu bringen (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt in der Übergangsphase zur ambulanten Pflege).

  • Personen mit Pflegegrad 1 habe keinen Anspruch
  • Maximal 1774€ im Jahr auf 8 Wochen verteilt
  • Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege sind kombinierbar
  • Das Pflegegeld wird bis zu 50% weiter gezahlt 

Übernahme von Fahrtkosten

Für Personen mit einer Behinderung oder einem Pflegegrad fallen oftmals Krankenfahrten zur Dialyse, zur Chemotherapie, zur Reha oder ins Krankenhaus usw. an. Patienten, die in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind, können diese Fahrten nicht selbstständig bewältigen. Ist es nicht möglich, dass die Krankenfahrten von pflegenden Personen oder Angehörigen aus dem Umfeld durchgeführt werden, müssen Patienten mit einem Taxi oder dem Krankentransport befördert werden

  • Jede Fahrt muss von einem Arzt verordnet werden
  • Dialysezentren, Haus- oder Fachärzte 
  • Fahrten vom Krankenhaus in andere Einrichtungen
  • Taxi Unternehmen können mit Kassen abrechnen